MTX-solutions GmbH & Co. KG
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USt-IdNr.: DE309985564 | HRA: 735180 Amtsgericht Stuttgart
Stand: Januar 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer-, Montage- und Servicebedingungen – nachfolgend „AGB“ – gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der MTX-Solutions GmbH & Co. KG – nachfolgend „Lieferant“ – mit ihren Kunden – nachfolgend „Kunde“.
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
- Die AGB gelten insbesondere für die Lieferung von Maschinen und Anlagen, kundenspezifischen Maschinen und Sondermaschinen, Komponenten, Ersatz- und Verschleißteilen, gebrauchten Maschinen und Anlagen, Montage-, Installations- und Inbetriebnahmeleistungen, Wartungs-, Reparatur- und sonstige Serviceleistungen, Engineering- und Konstruktionsleistungen, Software, Steuerungen und sonstige digitale Bestandteile sowie Miet- und Leihgegenstände.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der Lieferant in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.
- Individualvereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
- Soweit sich Vertragsunterlagen widersprechen, gilt grundsätzlich folgende Rangfolge: (1) ausdrücklich getroffene Individualvereinbarungen, (2) Auftragsbestätigung des Lieferanten, (3) ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnete technische Spezifikationen und Anlagen, (4) Angebot des Lieferanten und (5) diese AGB.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Vertragsinhalt
- Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung des Lieferanten, durch Ausführung der Lieferung oder Leistung oder durch sonstige eindeutige Annahme des Kundenauftrags zustande.
- Für Art und Umfang der geschuldeten Lieferung oder Leistung ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten einschließlich der dort ausdrücklich einbezogenen Unterlagen maßgeblich.
- Angaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten, auf Internetseiten, in Werbematerialien, Präsentationen oder sonstigen allgemeinen Produktinformationen stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie oder verbindliche Leistungszusage dar, soweit sie nicht ausdrücklich in die Auftragsbestätigung einbezogen wurden.
- Technische Angaben, Leistungsdaten, Taktzeiten, Kapazitäten, Verbrauchswerte, Gewichte, Abmessungen und sonstige Leistungsparameter sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart worden sind.
- Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Nachweiszwecken der Textform. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
- Der Lieferant behält sich technisch erforderliche oder handelsübliche Änderungen der Konstruktion, Ausführung, Werkstoffe, Komponenten oder Herstellungsverfahren vor, sofern hierdurch die vereinbarte Funktion und die für den Kunden erkennbare vertragsgemäße Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Änderung dem Kunden zumutbar ist.
§ 3 Technische Unterlagen, Zeichnungen und Know-how
- An Angeboten, Kalkulationen, Zeichnungen, Konstruktionsunterlagen, Schaltplänen, Programmen, Konzepten, Modellen, Mustern, Berechnungen, Stücklisten und sonstigen technischen Unterlagen behält sich der Lieferant sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor.
- Derartige Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
- Auf Verlangen des Lieferanten sind nicht mehr benötigte vertrauliche Unterlagen zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
- Die Lieferung einer Maschine oder Anlage beinhaltet nicht die Übertragung von Konstruktionsunterlagen, Fertigungszeichnungen, Quellcodes, SPS-Quellprogrammen, Entwicklungsunterlagen oder sonstigem herstellerspezifischen Know-how, sofern deren Herausgabe nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 4 Preise
- Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
- Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk bzw. ab Geschäftssitz des Lieferanten, ausschließlich Verpackung, Verladung, Fracht, Transportversicherung, Zoll, Einfuhrabgaben und sonstiger Nebenkosten.
- Montage, Inbetriebnahme, Schulung, Wartung, Reparatur oder sonstige Dienstleistungen sind nur im Lieferpreis enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Reisezeiten und notwendige Wartezeiten von Mitarbeitern des Lieferanten gelten als Arbeitszeit und werden nach den jeweils vereinbarten bzw. geltenden Verrechnungssätzen berechnet.
- Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs-, Fracht- und sonstige Auslagen werden zusätzlich berechnet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
- Angebrochene Arbeitsstunden können entsprechend der vereinbarten Abrechnungseinheit berechnet werden.
- Vom Kunden nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen oder Erweiterungen des Liefer- oder Leistungsumfangs werden zusätzlich vergütet. Der Lieferant wird den Kunden über wesentliche Auswirkungen auf Preis und Termin informieren.
- Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen und sich vom Lieferanten nicht zu vertretende, für die Preisbildung maßgebliche Kosten – insbesondere für Material, Vorprodukte, Energie, Transport oder Löhne – nachweisbar wesentlich verändern, sind die Parteien verpflichtet, über eine angemessene Anpassung des Preises zu verhandeln. Eine Preisanpassung darf nur in dem Umfang erfolgen, in dem die konkrete Lieferung oder Leistung von der Kostenänderung betroffen ist. Entsprechende Kostensenkungen sind zugunsten des Kunden zu berücksichtigen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
- Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Der Lieferant ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen, Anzahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen. Bei projektbezogenen Maschinen- und Anlagenlieferungen können Zahlungsmeilensteine in Angebot oder Auftragsbestätigung festgelegt werden.
- Zahlungen gelten erst mit endgültiger Gutschrift auf dem Konto des Lieferanten als erfolgt.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die gesetzliche Verzugspauschale sowie die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleiben unberührt.
- Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden rechtfertigen, ist der Lieferant berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen von angemessenen Vorauszahlungen oder Sicherheiten abhängig zu machen.
- Leistet der Kunde eine berechtigt verlangte Sicherheit oder Vorauszahlung trotz angemessener Fristsetzung nicht, kann der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.
- Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde hat alle für die vertragsgemäße Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig auf eigene Kosten zu erbringen.
- Hierzu gehören insbesondere technische Daten, Zeichnungen und CAD-Daten, Muster- und Originalteile, Werkstoffe und Produktionsmaterial, verbindliche Freigaben, Layout- und Schnittstelleninformationen, Angaben über vorhandene Maschinen und Anlagen, Informationen zu Strom-, Druckluft-, Medien- und Netzwerkversorgung sowie Informationen über betriebliche und sicherheitstechnische Besonderheiten.
- Vom Kunden bereitgestellte Musterteile, Materialien, Daten und Informationen müssen den tatsächlichen späteren Produktionsbedingungen entsprechen.
- Der Lieferant ist grundsätzlich nicht verpflichtet, kundenseitig bereitgestellte Informationen auf ihre Vollständigkeit oder Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu keine ausdrückliche Verpflichtung übernommen wurde.
- Verzögern sich Lieferungen oder Leistungen aufgrund fehlender, verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Kunden, verlängern sich die betroffenen Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Dies gilt einschließlich einer erforderlichen Wiederanlauf- und Neuplanungszeit.
- Hierdurch verursachte zusätzliche Aufwendungen trägt der Kunde, soweit er die Verzögerung zu vertreten hat.
§ 7 Lieferfristen und Liefertermine
- Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
- Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt, sofern nichts anderes vereinbart ist, erst, wenn sämtliche technischen Einzelheiten geklärt sind, erforderliche Unterlagen und Informationen vorliegen, vereinbarte Freigaben erfolgt sind, vereinbarte Musterteile und Materialien zur Verfügung stehen, vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind und sonstige vom Kunden zu schaffende Voraussetzungen erfüllt sind.
- Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn der Kunde nachträgliche Änderungen verlangt.
- Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
- Gerät der Lieferant in Verzug, kann der Kunde nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen, soweit diese AGB keine wirksamen Haftungsbeschränkungen vorsehen.
§ 8 Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
- Der Lieferant haftet nicht für Verzögerungen oder die vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung infolge von Ereignissen, die außerhalb seines zumutbaren Einflussbereichs liegen und deren Folgen trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht verhindert werden können.
- Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse und Terrorismus, behördliche Maßnahmen, Embargos und Export- oder Importbeschränkungen, Epidemien und Pandemien, rechtmäßige Arbeitskämpfe, erhebliche Energie- oder Rohstoffausfälle, erhebliche Transportstörungen, schwerwiegende Cyberangriffe sowie vom Lieferanten nicht zu vertretende erhebliche Störungen der Lieferkette zählen.
- Für die Dauer eines solchen Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit ruhen die hiervon betroffenen Leistungspflichten.
- Der Lieferant wird den Kunden über wesentliche Verzögerungen informieren, sobald deren Auswirkungen vernünftigerweise absehbar sind.
- Dauert das Leistungshindernis so lange an, dass einer Partei ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, stehen beiden Parteien die gesetzlichen Lösungsrechte hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils zu.
- Eine vom Lieferanten nicht zu vertretende endgültige Nichtbelieferung durch einen Zulieferer berechtigt den Lieferanten zum Rücktritt hinsichtlich der betroffenen Leistung, sofern der Lieferant das konkrete Beschaffungsgeschäft ordnungsgemäß abgeschlossen hatte und die Ware auch anderweitig nicht zu zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann.
§ 9 Versand, Gefahrübergang und Annahmeverzug
- Leistungsort für Lieferungen ist, sofern nicht anders vereinbart, der Geschäftssitz des Lieferanten.
- Verlangt der Kunde die Versendung, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über, soweit gesetzlich zulässig.
- Dies gilt auch bei Teillieferungen und grundsätzlich auch dann, wenn der Lieferant die Transportkosten übernimmt.
- Soweit eine Abnahme ausdrücklich vereinbart ist und zwingende gesetzliche Bestimmungen einen abweichenden Gefahrübergang vorsehen, bleiben diese unberührt.
- Verzögert sich Versand oder Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versand- oder Übergabebereitschaft auf den Kunden über.
- In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.
- Notwendige Lager-, Versicherungs-, Handling- und zusätzliche Transportkosten trägt der Kunde.
- Die gesetzlichen Rechte des Lieferanten wegen Annahme- oder Gläubigerverzugs bleiben unberührt.
§ 10 Montage- und Installationsvoraussetzungen
- Soweit Montage, Installation oder Inbetriebnahme vereinbart sind, hat der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten alle erforderlichen Voraussetzungen am Einsatzort herzustellen.
- Hierzu gehören insbesondere freier und sicherer Zugang zum Aufstellungsort, ausreichende Transport- und Montageflächen, tragfähige Fundamente und bauliche Voraussetzungen, Strom, Wasser, Druckluft und sonstige erforderliche Medien, Netzwerk- und Kommunikationsanschlüsse, geeignete Hebezeuge, Kräne und Flurförderzeuge, soweit nicht ausdrücklich vom Lieferanten geschuldet, erforderliche Hilfskräfte, sichere Arbeitsbedingungen sowie erforderliche Genehmigungen, Zugangs- und Arbeitsberechtigungen.
- Der Kunde hat den Lieferanten vor Beginn der Arbeiten über besondere Sicherheits-, Betriebs- und Gefahrenvorschriften am Einsatzort zu informieren.
- Wartezeiten und Mehrkosten, die aufgrund nicht oder nicht rechtzeitig hergestellter kundenseitiger Voraussetzungen entstehen, können dem Kunden berechnet werden, soweit dieser die Ursache zu vertreten hat.
- Verzögert sich die Montage aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.
§ 11 Abnahme bei Werk- und Projektleistungen
- Soweit die Leistung des Lieferanten nach Art des Vertrages einer Abnahme bedarf oder eine Abnahme ausdrücklich vereinbart wurde, hat der Kunde die vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen.
- Die Parteien können in der Auftragsbestätigung oder einer technischen Spezifikation besondere Abnahmekriterien einschließlich eines Factory Acceptance Test (FAT) und/oder Site Acceptance Test (SAT) vereinbaren.
- Für die Abnahme gelten ausschließlich die vereinbarten technischen Kriterien und Testbedingungen. Nicht vereinbarte Anforderungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
- Der Kunde stellt die für eine Abnahme erforderlichen Produktionsmaterialien, Werkstücke, Medien und sonstigen Voraussetzungen rechtzeitig zur Verfügung, soweit dies vereinbart oder nach der Natur des Projekts erforderlich ist.
- Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Solche Mängel werden im Abnahmeprotokoll dokumentiert und im Rahmen der Nacherfüllung behoben.
- Die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme und Abnahmefiktion bleiben im Übrigen unberührt.
- Wird eine vereinbarte Abnahmeprüfung aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes abgebrochen oder muss sie deshalb wiederholt werden, kann der Lieferant den hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand berechnen.
- Die produktive Nutzung einer Maschine oder Anlage kann bei der Beurteilung, ob eine Abnahme erfolgt ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden.
§ 12 Leistungsdaten, Taktzeiten und Produktionsbedingungen
- Vereinbarte Leistungs-, Takt- oder Kapazitätswerte beziehen sich ausschließlich auf die bei Vertragsschluss vereinbarten Referenzbedingungen.
- Maßgeblich sind insbesondere vereinbarte Werkstücke, Werkstoffe und Materialqualitäten, definierte Toleranzen, Umgebungsbedingungen, Medienversorgung, Bedienung, vor- und nachgelagerte Prozesse sowie die vereinbarte Produktqualität.
- Abweichungen dieser Bedingungen können Auswirkungen auf Taktzeit, Ausschussquote, Energieverbrauch, Genauigkeit und sonstige Leistungswerte haben.
- Der Lieferant ist nicht für Leistungsabweichungen verantwortlich, soweit diese auf vom Kunden zu vertretenden Abweichungen der vereinbarten Referenzbedingungen beruhen.
§ 13 Änderungswünsche des Kunden
- Änderungen des vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfangs bedürfen der Abstimmung zwischen den Parteien.
- Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Änderungswünsche auszuführen, wenn diese technisch nicht realisierbar, sicherheitsrechtlich problematisch oder wirtschaftlich unzumutbar sind.
- Änderungen können insbesondere Auswirkungen auf Konstruktion, Materialeinsatz, Software, Dokumentation, Preis, Liefertermin, Montage, Abnahme und Konformitätsbewertung haben.
- Bis zur Einigung über Auswirkungen eines Änderungswunsches darf der Lieferant die davon betroffenen Arbeiten in angemessenem Umfang zurückstellen, soweit eine Fortsetzung wirtschaftlich oder technisch nicht sinnvoll ist.
- Bereits erbrachte Leistungen sowie zusätzlicher Änderungs- und Engineeringaufwand sind vom Kunden zu vergüten, soweit die Änderung vom Kunden veranlasst wurde.
§ 14 Nichtabnahme, Stornierung und Vertragsbeendigung durch den Kunden
- Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und sonstige Lösungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
- Soweit der Kunde ohne hierzu berechtigt zu sein die Abnahme verweigert, vom Vertrag Abstand nimmt oder eine vereinbarte Leistung nicht abruft, kann der Lieferant seine gesetzlichen Ansprüche geltend machen.
- Bei kundenspezifisch hergestellten Maschinen, Anlagen oder Bauteilen sind bei einer vom Kunden zu vertretenden Vertragsbeendigung insbesondere bereits entstandene Engineering-, Material-, Fertigungs-, Beschaffungs-, Rückabwicklungs- und Stornokosten sowie ein nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähiger entgangener Gewinn zu berücksichtigen.
- Ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwertungsmöglichkeiten werden zugunsten des Kunden berücksichtigt.
- Eine einvernehmliche Stornierung bedarf einer gesonderten Vereinbarung über die hierdurch entstehenden Kosten.
§ 15 Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferant behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher bestehender Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
- Der Kunde ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und bei hochwertigen Liefergegenständen auf eigene Kosten angemessen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige übliche Risiken zum Neuwert zu versichern.
- Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an.
- Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung ermächtigt.
- Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Kunde auf Verlangen verpflichtet, dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und Schuldner mitzuteilen und alle zur Einziehung erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware ist der Lieferant unverzüglich zu informieren.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für den Lieferanten. Bei Verarbeitung mit anderen Gegenständen erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
- Entsprechendes gilt bei untrennbarer Verbindung oder Vermischung.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, wird der Lieferant auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
- Gesetzliche insolvenzrechtliche Beschränkungen bleiben unberührt.
§ 16 Untersuchung und Mängelrüge
- Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
- Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung bzw. Untersuchung anzuzeigen.
- Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
- Mängelanzeigen sollen in Textform erfolgen und den beanstandeten Mangel möglichst konkret beschreiben.
- Der Kunde hat dem Lieferanten eine angemessene Möglichkeit zur Prüfung des behaupteten Mangels einzuräumen.
- Wird die Ware ohne Zustimmung des Lieferanten verändert oder repariert, kann dies Mängelansprüche ausschließen, soweit die Veränderung oder Reparatur die Mangelursache gesetzt, die Mangelanalyse wesentlich erschwert oder den Schaden vergrößert hat.
§ 17 Mängelrechte bei neuen Waren und Maschinen
- Bei Vorliegen eines Mangels stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelrechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.
- Der Lieferant ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.
- Soweit gesetzlich zulässig und dem Kunden zumutbar, kann der Lieferant wählen, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt.
- Der Kunde hat dem Lieferanten die zur Nacherfüllung erforderliche angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen.
- Die zum Zweck der Nacherfüllung gesetzlich vom Lieferanten zu tragenden erforderlichen Aufwendungen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften getragen.
- Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand nach der Lieferung an einen anderen als den vereinbarten Bestimmungsort verbracht wurde, trägt der Kunde, soweit der Lieferant diese Kosten nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu tragen hat.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Mängelrechte nach Maßgabe dieser AGB zu.
- Ein Rücktritt ist bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Schadensersatzansprüche wegen Mängeln richten sich ausschließlich nach den Haftungsbestimmungen dieser AGB.
§ 18 Ausschlüsse bei Verschleiß, Fehlbedienung und Fremdeingriffen
- Keine Mängelansprüche bestehen für normalen, bestimmungsgemäßen Verschleiß.
- Als Verschleißteile können abhängig von der konkreten Maschine beispielsweise Dichtungen, Riemen, Filter, Messer, Werkzeuge oder andere im bestimmungsgemäßen Betrieb einem regelmäßigen Verbrauch unterliegende Bauteile gelten.
- Mängelansprüche bestehen ferner nicht, soweit der Mangel oder Schaden verursacht wurde durch unsachgemäße Verwendung, Missachtung der Betriebs- oder Wartungsanleitung, unterlassene oder fehlerhafte Wartung, ungeeignete Betriebsstoffe oder Materialien, Überlastung, ungeeignete Umgebungsbedingungen, unzulässige Umbauten, Eingriffe durch den Kunden oder Dritte, nicht freigegebene Ersatzteile, fehlerhafte kundenseitige Schnittstellen oder sonstige vom Kunden zu vertretende Umstände.
- Ein Ausschluss greift jeweils nur, soweit der betreffende Umstand für den geltend gemachten Mangel oder Schaden ursächlich geworden ist.
§ 19 Verjährung von Mängelansprüchen
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus der Lieferung neuer beweglicher Sachen beträgt gegenüber Unternehmern zwölf Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit gesetzlich zulässig.
- Für Werk- und Montageleistungen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit nicht im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Die Verkürzung nach Absatz 1 gilt nicht bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei ausdrücklich übernommener Garantie, für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit zwingende gesetzliche Rückgriffs- oder Verjährungsvorschriften entgegenstehen.
§ 20 Gebrauchte Maschinen und gebrauchte Waren
- Gebrauchte Maschinen und sonstige gebrauchte Waren werden ausschließlich an Unternehmer verkauft.
- Der Verkauf erfolgt grundsätzlich in dem bei Vertragsschluss vorhandenen und dem Kunden bekannten bzw. erkennbaren Zustand.
- Angaben zu Baujahr, Betriebsstunden, Laufleistung, Vorbesitz, Wartungshistorie oder früherer Verwendung beruhen, soweit nicht ausdrücklich anders zugesichert, auf den dem Lieferanten vorliegenden Informationen.
- Die Haftung für Sachmängel an gebrauchten Waren wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
- Der Ausschluss gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei ausdrücklich übernommener Garantie, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
- Dem Kunden bekannte Mängel sowie im Vertrag oder Übergabeprotokoll dokumentierte Zustandsmerkmale gelten als vereinbarter Zustand.
§ 21 Garantien
- Eine Garantie im Rechtssinne wird nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet wird.
- Beschaffenheitsangaben, technische Daten, Normenbezüge, Produktbeschreibungen, Leistungsangaben und sonstige Erklärungen stellen für sich allein keine Garantie dar.
- Herstellergarantien Dritter bestehen ausschließlich nach deren jeweiligen Garantiebedingungen.
§ 22 Software, SPS, HMI und digitale Komponenten
- Soweit Software Bestandteil einer Lieferung ist, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht in dem Umfang, der für den vertragsgemäßen Betrieb der gelieferten Maschine oder Anlage erforderlich ist.
- Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist das Nutzungsrecht an die gelieferte Maschine bzw. Anlage gebunden.
- Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte an Software, SPS-Programmen, HMI-Anwendungen, Firmware, Bibliotheken, Quellcodes und Entwicklungssystemen verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber.
- Ein Anspruch auf Herausgabe von Quellcode, Entwicklungsdateien, Programmierprojekten, Passwörtern oder herstellerspezifischen Entwicklungswerkzeugen besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Rechte Dritter an eingesetzter Standard- oder Fremdsoftware richten sich ergänzend nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers.
- Der Kunde darf Änderungen an Software oder Steuerungen nur vornehmen, soweit dies gesetzlich zulässig oder ausdrücklich gestattet ist.
- Für Störungen, Fehlfunktionen oder Sicherheitsbeeinträchtigungen, die durch nicht autorisierte Änderungen durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden, haftet der Lieferant nicht.
- Vor Änderungen, Updates oder Fernwartungsmaßnahmen hat der Kunde, soweit erforderlich und zumutbar, geeignete Datensicherungen anzulegen.
§ 23 Fernwartung und digitaler Service
- Soweit Fernwartung vereinbart ist, stellt der Kunde die hierfür erforderliche technische Verbindung und die erforderlichen Zugriffsrechte bereit.
- Der Kunde ist für die Sicherheit seiner eigenen IT-Infrastruktur, Netzwerke und Zugangssysteme verantwortlich.
- Der Lieferant verwendet Fernzugänge ausschließlich im vereinbarten Umfang.
- Fernwartungszeiten werden entsprechend der vereinbarten Servicekonditionen berechnet.
- Soweit eine Störung nicht per Fernwartung behoben werden kann, können nach Abstimmung Vor-Ort-Leistungen durchgeführt und gesondert berechnet werden.
§ 24 Dokumentation
- Der Umfang der geschuldeten technischen Dokumentation richtet sich nach Vertrag, Auftragsbestätigung und den jeweils zwingend anwendbaren gesetzlichen Anforderungen.
- Die Bereitstellung einer Betriebs- oder Montageanleitung begründet keinen Anspruch auf Herausgabe interner Konstruktions-, Entwicklungs- oder Fertigungsunterlagen.
- CAD-Daten, Fertigungszeichnungen, Quellcodes, Risikobeurteilungen, interne Berechnungen, Kalkulationen und ähnliche Herstellerunterlagen werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zwingend erforderlich ist.
§ 25 Konformität und kundenseitige Änderungen
- Der Lieferant erfüllt die für seinen vertraglich geschuldeten Lieferumfang zwingend anwendbaren produkt- und sicherheitsrechtlichen Anforderungen.
- Der konkrete Umfang der Konformitätsverantwortung richtet sich nach Art und Umfang des vereinbarten Liefergegenstands.
- Bei Lieferung einer Komponente oder unvollständigen Maschine ist der Lieferant nicht für die Konformität einer vom Kunden oder von Dritten geschaffenen Gesamtanlage verantwortlich, soweit diese Verantwortung nicht ausdrücklich übernommen wurde.
- Der Kunde ist für Änderungen, Erweiterungen oder Umbauten verantwortlich, die er oder von ihm beauftragte Dritte nach Übergabe vornehmen.
- Soweit solche Änderungen Auswirkungen auf die Produktsicherheit oder Konformität haben können, hat der Kunde die hierfür erforderlichen gesetzlichen Bewertungen und Maßnahmen eigenverantwortlich durchzuführen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 26 Ersatzteile und Obsoleszenz
- Der Lieferant bemüht sich im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren um die Bereitstellung von Ersatzteilen, übernimmt jedoch keine zeitlich unbegrenzte Ersatzteilbevorratungs- oder Lieferpflicht, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Werden Komponenten durch Hersteller abgekündigt oder sind sie aus anderen vom Lieferanten nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr verfügbar, kann der Lieferant technisch geeignete Ersatz- oder Nachfolgekomponenten anbieten.
- Erforderliche Anpassungs-, Engineering- oder Umbauleistungen können gesondert berechnet werden, soweit sie nicht auf einem vom Lieferanten zu vertretenden Mangel beruhen.
§ 27 Reparatur, Wartung und Service
- Reparatur-, Wartungs- und Serviceleistungen werden nach Zeit- und Materialaufwand berechnet, soweit kein Pauschalpreis vereinbart wurde.
- Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
- Ersatzteile, Verschleißteile, Verbrauchsmaterialien, Reisekosten und sonstige Auslagen werden zusätzlich berechnet, soweit nicht anders vereinbart.
- Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vom Verantwortungsbereich des Lieferanten umfasst ist, können Diagnose- und Prüfaufwendungen berechnet werden.
- Kostenschätzungen für Reparaturen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Kostenvoranschlag bezeichnet werden.
- Zeigt sich während der Reparatur, dass erheblicher zusätzlicher Aufwand erforderlich wird, informiert der Lieferant den Kunden, bevor wesentliche Zusatzarbeiten ausgeführt werden, soweit dies praktisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.
§ 28 Leih- und Mietgegenstände
- Dem Kunden leih- oder mietweise überlassene Gegenstände bleiben Eigentum des Lieferanten oder des jeweiligen Dritten.
- Der Kunde hat diese sorgfältig und ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden.
- Eine Weitergabe an Dritte oder Verbringung an einen anderen Standort bedarf der vorherigen Zustimmung des Lieferanten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Der Kunde hat die Gegenstände gegen Verlust und Beschädigung angemessen zu sichern.
- Bei Rückgabe müssen sie sich – abgesehen von vertragsgemäßem Verschleiß – in einem ordnungsgemäßen und gereinigten Zustand befinden.
- Vom Kunden zu vertretende Reparatur-, Reinigungs- und Wiederbeschaffungskosten trägt der Kunde.
§ 29 Haftung
- Der Lieferant haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie soweit eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Lieferant nur auf Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens.
- Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
- Soweit nach den vorstehenden Regelungen nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden gehaftet wird, sind insbesondere außergewöhnliche und bei Vertragsschluss für den Lieferanten nicht vorhersehbare Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungsschäden, entgangene Gewinne, Vertragsstrafen des Kunden gegenüber Dritten sowie sonstige mittelbare Schäden nur ersatzfähig, soweit sie nach den konkreten Umständen bei Vertragsschluss als typische Folge der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
- Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 30 Exportkontrolle und gesetzliche Lieferhindernisse
- Die Erfüllung des Vertrages steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine zwingenden nationalen, europäischen oder sonst anwendbaren Exportkontroll-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften entgegenstehen.
- Der Kunde stellt dem Lieferanten auf Anfrage alle für eine exportkontrollrechtliche Prüfung erforderlichen Informationen über Endempfänger, Bestimmungsland und vorgesehene Verwendung zur Verfügung.
- Der Lieferant ist nicht verpflichtet, eine Leistung zu erbringen, wenn diese gegen zwingende exportkontroll- oder sanktionsrechtliche Vorschriften verstoßen würde.
- Verzögerungen aufgrund notwendiger behördlicher Genehmigungsverfahren verlängern vereinbarte Fristen angemessen, soweit der Lieferant die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
§ 31 Vertraulichkeit
- Beide Parteien behandeln ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werdende, als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche kaufmännische und technische Informationen vertraulich.
- Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die bereits allgemein bekannt sind, ohne Pflichtverletzung allgemein bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von einem Dritten erlangt werden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
- Weitergehende Geheimhaltungsvereinbarungen bleiben unberührt.
§ 32 Datenschutz und Maschinendaten
- Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
- Soweit eine Maschine technische Betriebs-, Diagnose- oder Servicedaten erzeugt oder überträgt, richten sich Zugriffs- und Nutzungsrechte nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung sowie zwingendem Recht.
- Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, soweit hierfür eine rechtliche Grundlage besteht.
§ 33 Rechtswahl und Gerichtsstand
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Lieferanten.
- Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
- Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
§ 34 Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt, soweit gesetzlich zulässig.
- An die Stelle einer unwirksamen AGB-Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
- Änderungen der Firma, Rechtsform, Anschrift oder sonstiger Unternehmensangaben werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bekannt gegeben und berühren die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
